Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.08.2005 - 1 M 84/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,11757
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.08.2005 - 1 M 84/05 (https://dejure.org/2005,11757)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26.08.2005 - 1 M 84/05 (https://dejure.org/2005,11757)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26. August 2005 - 1 M 84/05 (https://dejure.org/2005,11757)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,11757) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsstaatliche Bestimmtheit einer für Fälle höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse die Möglichkeit einer Notbekanntmachung vorsehenden Bekanntmachungsvorschrift; Wirksamkeit der Bekanntmachung einer Zweitwohnungssteuersatzung; Gegenstand der ...

  • Judicialis

    KV-DVO M-V § 9; ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.05.1995 - 6 M 72/93

    Bekanntmachung; Alternativregelung; Abgabensatzung; Rückwirkende Inkraftsetzung;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.08.2005 - 1 M 84/05
    Damit garantiert sie die zweifelsfreie und bindende Wiedergabe des Regelungsinhaltes einer Satzung und sichert so ab, dass sich jedermann aus allgemein zugänglichen Quellen über den Text der für ihn verbindlichen Regelung informieren kann (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 10.05.1995 - 6 M 72/93 -, NVwZ-RR 1996, 227, 228; OVG Bautzen, Beschluss vom 15.07.1998 - 3 S 695/97 -, NVwZ-RR 2000, 240, 241).

    Inhaltlich müssen die Bestimmungen der Bekanntmachungsregelung so gefasst sein, dass sie gewährleisten, dem Kreis der von der Satzungsregelung unmittelbar Betroffenen schnellstens zuverlässig, ohne größeren Zeitaufwand und dauernd Kenntnis von dem Ortsrecht zu vermitteln (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 04.05.2004 - 3 L 179/00 -, vom 15.02.1995 - 6 L 71/94 - und Beschluss vom 10.05.1995 - 6 M 72/93 -, NVwZ-RR 1996, 227, 228).

    Dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Mai 1995 - 6 M 72/93 - (NVwZ-RR 1996, 227) lag ebenfalls eine - soweit dort entscheidungserheblich - gänzlich anders gefasste Satzungsnorm zugrunde; in dem Beschluss wurde ausdrücklich offen gelassen, ob die Tatbestandsvoraussetzung, die eine Abweichung von der Regelbekanntmachung zuließ, auch wegen mangelnder Bestimmtheit nichtig wäre.

    Der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, demzufolge eine so genannte Alternativbekanntmachungsregelung unzulässig sei, ist zwar zutreffend (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 10.05.1995 - 6 M 72/93 -, NVwZ-RR 1996, 227, 228; Urteil vom 04.05.2004 - 3 L 179/00 - Urteil vom 22.10.2003 - 3 L 32/99 - Juris; vgl. auch Stober, a.a.O., 492).

    Eine alternative Bekanntmachung könnte nur dann vorgesehen werden, wenn insbesondere anhand konkreter Kriterien bestimmbar wäre, in welchen Fällen Ortsrecht in der einen oder anderen Form veröffentlicht wird; eine solche Bestimmung müsste für den Betroffenen eindeutig und nicht einer unterschiedlichen subjektiven Bemessung durch Gemeindeorgane zugänglich sein (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 10.05.1995 - 6 M 72/93 -, NVwZ-RR 1996, 227, 228).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.10.2003 - 3 L 32/99
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.08.2005 - 1 M 84/05
    Den Entscheidungen des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Oktober 2003 - 3 L 32/99 - (juris), vom 17. Dezember 2003 - 3 K 6/01 - (BRS 66 Nr. 41 - zitiert nach juris) und insbesondere vom 04. Mai 2004 - 3 L 179/00 - lassen sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Grundsätze entnehmen, deren Anwendung im vorliegenden Fall die Schlussfolgerung rechtfertigte, die Bekanntmachungsregelung des § 11 HS sei unwirksam.

    Mit Blick auf die gebotene und begriffsimmanente enge Auslegung der Voraussetzungen zur Notbekanntmachung (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 22.10.2003 - 3 L 32/99 - Juris) dürfte anknüpfend an den Zweck der Bekanntmachungsvorschriften - die Ermöglichung schnellst zuverlässiger, keinen größeren Zeitaufwand beanspruchender Kenntnisnahme vom geltenden Ortsrecht - ein "unabwendbares Ereignis" nur dann anzunehmen sein, wenn ein die Regelbekanntmachung gemäß § 11 Abs. 1 HS ausschließendes Ereignis jenseits seiner absoluten Unvermeidbarkeit auch bei der äußerst möglichen Sorgfalt durch den Ortsgesetzgeber nicht hätte abgewehrt werden können.

    Der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, demzufolge eine so genannte Alternativbekanntmachungsregelung unzulässig sei, ist zwar zutreffend (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 10.05.1995 - 6 M 72/93 -, NVwZ-RR 1996, 227, 228; Urteil vom 04.05.2004 - 3 L 179/00 - Urteil vom 22.10.2003 - 3 L 32/99 - Juris; vgl. auch Stober, a.a.O., 492).

    § 9 Abs. 2 Satz 1 KV-DVO M-V spricht im Gegensatz davon, dass die (Not-) Bekanntmachung dazu dient, die Öffentlichkeit zu "unterrichten", verwendet demnach die Begriffe Bekanntmachung und Unterrichtung synonym (missverständlich insoweit möglicherweise im Sinne eines Gegensatzes von Unterrichtung und Bekanntmachung OVG Greifswald, Urteil vom 22.10.2003 - 3 L 32/99 - Juris, allerdings in einem Fall, in dem die Bekanntmachung der betreffenden Satzung noch vor In-Kraft-Treten der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung vom 26. Januar 1995 erfolgt ist).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.05.2004 - 3 L 179/00

    Zulässigkeit eines Wintergartens auf einem Flachdachgebäude ; Möglichkeit der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.08.2005 - 1 M 84/05
    Inhaltlich müssen die Bestimmungen der Bekanntmachungsregelung so gefasst sein, dass sie gewährleisten, dem Kreis der von der Satzungsregelung unmittelbar Betroffenen schnellstens zuverlässig, ohne größeren Zeitaufwand und dauernd Kenntnis von dem Ortsrecht zu vermitteln (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 04.05.2004 - 3 L 179/00 -, vom 15.02.1995 - 6 L 71/94 - und Beschluss vom 10.05.1995 - 6 M 72/93 -, NVwZ-RR 1996, 227, 228).

    Damit knüpft das Verwaltungsgericht insbesondere an die von ihm entsprechend verstandene Entscheidung des 3. Senats vom 04. Mai 2004 - 3 L 179/00 - an.

    Den Entscheidungen des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Oktober 2003 - 3 L 32/99 - (juris), vom 17. Dezember 2003 - 3 K 6/01 - (BRS 66 Nr. 41 - zitiert nach juris) und insbesondere vom 04. Mai 2004 - 3 L 179/00 - lassen sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Grundsätze entnehmen, deren Anwendung im vorliegenden Fall die Schlussfolgerung rechtfertigte, die Bekanntmachungsregelung des § 11 HS sei unwirksam.

    Der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, demzufolge eine so genannte Alternativbekanntmachungsregelung unzulässig sei, ist zwar zutreffend (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 10.05.1995 - 6 M 72/93 -, NVwZ-RR 1996, 227, 228; Urteil vom 04.05.2004 - 3 L 179/00 - Urteil vom 22.10.2003 - 3 L 32/99 - Juris; vgl. auch Stober, a.a.O., 492).

  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 27.03

    Antragsfrist; materielle Frist; Verfahrensfrist; Wiedereinsetzung; höhere Gewalt;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.08.2005 - 1 M 84/05
    Der Begriff der "höheren Gewalt" muss dabei nicht in allen Rechtsgebieten, in denen er verwandt wird, einen völlig gleichen Inhalt haben; maßgeblich ist insofern zur Konkretisierung seines Inhalts jedenfalls die Zweckbestimmung der jeweiligen Regelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 27/03 -, BVerwGE 121, 10 - BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 - 3 C 52/87 -, BVerwGE 82, 278; VGH Kassel, Urteil vom 09.11.1994 - 8 UE 1850/91 -, RdL 1995, 80 - jeweils zitiert nach juris).

    Im deutschen Recht wurde und wird grundsätzlich unter "höherer Gewalt" ein Ereignis außerhalb der Sphäre des Betroffenen verstanden, das nicht vorhersehbar ist und dessen Eintritt oder dessen Folgen selbst durch äußerste Sorgfalt nicht vermieden werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 27/03 -, BVerwGE 121, 10, 13 ).

    Selbst wenn man - immerhin definiert das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der höheren Gewalt "in Anlehnung an den Begriff des "unabwendbaren Zufalls" (§ 233 ZPO a.F.)" (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 3 C 27/03 -, BVerwGE 121, 10, 13) - im Übrigen einmal unterstellt, den beiden Begriffen "höhere Gewalt" und "unabwendbares Ereignis" käme kein differenzierbarer Bedeutungsgehalt zu, sie wären im Sinne der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht voneinander abzugrenzen, weil unklar sei, welcher Anwendungsbereich neben dem Merkmal der "höheren Gewalt" verbleibe, so dürfte eine daraus letztlich folgende inhaltliche Identität beider Begriffe kaum die Schlussfolgerung der Unbestimmtheit der Norm nach sich ziehen können.

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 115/04

    Begriff des unabwendbaren Ereignisses

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.08.2005 - 1 M 84/05
    Dabei ist ein erheblich über den Maßstab der verkehrsüblich erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB hinausgehendes Verhalten erforderlich (vgl. zum Begriff des unabwendbaren Ereignisses nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 StVG a.F. BGH, Urteil vom 18.01.2005 - VI ZR 215/04 -, NVwZ-RR 2005, 381, zitiert nach juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.03.2004 - 1 L 58/02

    Anschlussbeitrag, Abgeltungsfläche, Regelungslücke, Analogie, sachliche

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.08.2005 - 1 M 84/05
    § 11 Abs. 3 HS als eine "abschließende Bekanntmachungsregelung" in dem Sinne verstehen zu wollen, dass der Ortsgesetzgeber bewusst unter Verletzung höherrangigen Rechts in Gestalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO M-V die Nachholung der Regelbekanntmachung im Falle einer erfolgten Notbekanntmachung ausschließen wollte, erscheint mit Blick auf den Grundsatz der normerhaltenden Auslegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.2003 - 6 CN 5.02 - juris; OVG Greifswald, Urteil vom 24.03.2004 -1 L 58/02 -) und mangels Anhaltspunkten für einen solchen Willen des Ortsgesetzgebers fern liegend.
  • BVerwG, 20.08.2003 - 6 CN 5.02

    Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.08.2005 - 1 M 84/05
    § 11 Abs. 3 HS als eine "abschließende Bekanntmachungsregelung" in dem Sinne verstehen zu wollen, dass der Ortsgesetzgeber bewusst unter Verletzung höherrangigen Rechts in Gestalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO M-V die Nachholung der Regelbekanntmachung im Falle einer erfolgten Notbekanntmachung ausschließen wollte, erscheint mit Blick auf den Grundsatz der normerhaltenden Auslegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.2003 - 6 CN 5.02 - juris; OVG Greifswald, Urteil vom 24.03.2004 -1 L 58/02 -) und mangels Anhaltspunkten für einen solchen Willen des Ortsgesetzgebers fern liegend.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.1997 - 2 S 3133/95

    Bekanntmachungssatzung: Regelung über eine sog Notbekanntmachung; Bekanntgabe der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.08.2005 - 1 M 84/05
    Eine sich auf den Teil einer Satzung beschränkende Nichtigkeit ist nämlich in den Fällen anzunehmen, in denen eine Regelung teilbar ist, der verbleibende Regelungsbereich der Satzung sinnvoll bleibt, insbesondere nicht zur Unvollständigkeit des Regelungszusammenhangs führt, und davon ausgegangen werden darf, dass der Satzungsgeber die Regelung auch ohne den nichtigen Teil beschlossen hätte (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 16.10.1997 - 2 S 3133/95 - Juris).
  • BVerwG, 31.05.1978 - 1 WB 180.76

    Bevollmächtigter - Fristversäumnis - Antrag auf gerichtliche Entscheidung -

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.08.2005 - 1 M 84/05
    Im Falle höherer Gewalt verwirklichen sich Gefahren, die nach rechtlicher Wertung außerhalb des Bereichs der typischer Weise mit dem Handeln des Betroffenen verbundenen Gefahren liegen (vgl. Steffen, "Höhere Gewalt" statt "unabwendbares Ereignis" in § 7 Abs. 2 StVG?", DAR 1998, S. 135 ff.) Der Begriff der Sphäre umschreibt einen Bereich, in dem dem Betroffenen aufgrund wertender Betrachtung das betreffende Ereignis zurechenbar ist (vgl. Steffen, a.a.O., DAR 1998, S. 135, 136; vgl. zum Erfordernis der Zurechnung im Zusammenhang mit dem Begriff des unabwendbaren Zufalls nach Maßgabe von § 233 ZPO a.F. BVerwG, Beschluss vom 31.05.1978 -I WB 180.76 - Juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2001 - 1 M 84/01
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.08.2005 - 1 M 84/05
    Hierfür spricht - dies sei lediglich am Rande angemerkt - der Umstand, dass die Hansestadt # in der 5. Satzungsänderung der Hauptsatzung der Hansestadt # vom 07. Juni 2005 unter Art. 1 § 11 Abs. 3 HS genau in der Weise abgeändert, lediglich die Tatbestandsalternative der "unabwendbaren Ereignisse" gestrichen und es sonst bei der bekannten Regelung belassen hat (vgl. zu einem Fall der unterstellten Teilnichtigkeit Beschluss des Senats vom 19.12.2001 -1 M 84/01 -, NordÖR 2002, 268 - zitiert nach juris).
  • VG Chemnitz, 09.10.1997 - 1 K 1294/96
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.02.2005 - 2 M 455/04
  • BGH, 22.04.2004 - III ZR 108/03

    Rückstau in der Kanalisation nach Jahrhundertregen

  • BVerwG, 30.10.1997 - 3 C 35.96

    Bekanntgabe des Verwaltungsakts; Bekanntgabe an den Adressaten trotz Bestellung

  • BGH, 12.03.1987 - VII ZR 172/86

    Darlegungs- und Beweislast des Reiseveranstalters gegenüber Inanspruchnahme durch

  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 7.85

    Asylverfahren - Dreimonatsfrist - Verwaltungsgerichtsverfahren - Wiedereinsetzung

  • BVerwG, 03.08.1989 - 3 C 52.87

    Europarecht - Verbilligte Butter - Interventionsbestand - Ausschreibung -

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.12.2003 - 3 K 6/01

    Gewerbegebiet: Ausschluss der Branche "Einzelhandel"?

  • VGH Hessen, 09.11.1994 - 8 UE 1850/91

    Kautionsverfall infolge Nichtausnutzung einer Ausfuhrlizenz für Rinder - zum

  • OVG Sachsen, 15.07.1998 - 3 S 695/97

    Ordnungsgemäße Bekanntnmachung einer Nachtragshaushaltssatzung ; Notwendigkeit

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.05.2009 - 1 L 195/05

    Bekanntmachungsvorschrift in einer Hauptsatzung; Notbekanntmachung;

    Zur Begründung berief sich der Beklagte maßgeblich auf den Beschluss des Senats vom 26. August 2005 - 1 M 84/05 -, auch wenn die hier betroffene Satzung nicht auf Grundlage der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 13. Dezember 1994 in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 17. Februar 1999 bekannt gegeben worden sei.

    Auch vorliegend sieht der Senat demgegenüber jedoch keine Veranlassung von seiner Rechtsprechung nach Maßgabe der Beschlüsse vom 26. August 2005 - 1 M 84/05 - (NordÖR 2005, 489 = LKV 2006, 215) und vom 03. September 2008 - 1 L 212/05 - (juris) abzuweichen.

    Die vom Beklagten als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob sich die Verpflichtung, die reguläre Bekanntmachung nach Wegfall des Hindernisses, das eine Notbekanntmachung nötig machte, nachzuholen, auch nach Inkrafttreten der KV-DVO 1995 unmittelbar aus der Hauptsatzung ergeben müsse, ist nach Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 26. August 2005 - 1 M 84/05 - (a.a.O.) zu beantworten: Der Umstand, dass das Erfordernis der nachträglichen Regelbekanntmachung nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO 1995/1999 nicht im Satzungstext bzw. in § 11 Abs. 3 HS 1994 wiederholt worden ist, ist aus Sicht des Senats rechtlich in dem Sinne ohne Bedeutung, dass es jedenfalls nicht die rechtsstaatlich erforderliche inhaltliche Bestimmtheit der Norm in Frage stellen könnte.

    Schließlich ist - insbesondere unter dem Aspekt normerhaltender Auslegung - daran zu denken, den Begriff der "besonderen Umstände" nach Inkrafttreten des § 9 Abs. 3 Satz 2 KV-DVO 1995 synonym mit dem Begriff der "höheren Gewalt", wie er dort als Tatbestandsvoraussetzung der Notbekanntmachungsregelung vorgesehen ist, gleichzusetzen bzw. entsprechend auszulegen; dann gelten die diesbezüglichen Ausführungen im Senatsbeschluss vom 26. August 2005 - 1 M 84/05 - (a.a.O.) auch insoweit vollumfänglich.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.10.2014 - 1 L 168/11

    Rechtzeitige Bestimmung des Hebesatzes für Grundsteuern; Wirksamkeit einer

    Inhaltlich müssen die Bestimmungen der Bekanntmachungsregelung so gefasst sein, dass sie gewährleisten, dem Kreis der von der Satzungsregelung unmittelbar Betroffenen schnellstens zuverlässig, ohne größeren Zeitaufwand und dauernd Kenntnis von dem Ortsrecht zu vermitteln (OVG Greifswald, Beschl. v. 26.08.2005 - 1 M 84/05 -, juris Rn. 13 f. m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 241/06

    Anforderung an Erstwohnung bei Erhebung der Zweitwohnungssteuer; keine

    An den noch im Prozesskostenhilfebeschluss angedeuteten Zweifeln hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Satzungsgrundlage hielt die Kammer unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (26.08.2005 - 1 M 84/05 -, NordÖR 2005, 489) nicht fest.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2017 - 3 M 93/17

    Bezugnahme in einer Baugenehmigung auf die Festsetzung in einem Bebauungsplan

    Bei der Ermittlung des Regelungsgehalts einer Baugenehmigung ist entsprechend den zu § 133, 157 BGB entwickelten Grundsätzen auch das Prinzip gesetzeskonformer Auslegung zu beachten (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 15 B 11.1938 - Juris Rn. 23; vgl. auch zum Grundsatz der normerhaltenden Auslegung: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. August 2005 - 1 M 84/05 - Juris Rn. 41).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.09.2005 - 3 K 35/04

    Finanzielle Leistungsfähigkeit eines Vorhabenträgers

    Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass es nicht dem Willen des Satzungsgebers entspricht, diese Bekanntmachungsregelungen als geltendes Recht anzusehen (vgl. auch OVG Greifswald, B. v. 26.08.2005 - 1 M 84/05).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.09.2008 - 1 L 212/05

    Kampfhundesteuer

    Der erkennende Senat habe bereits in seinem ausführlich begründeten Beschluss vom 26. August 2005 - 1 M 84/05 - die in § 11 Abs. 3 HS enthaltene Regelung zur Notbekanntmachung für im Hinblick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot unbedenklich gehalten; auch handele es sich bei den Regelungen in § 11 Abs. 1 und Abs. 3 HS nicht um - grundsätzlich unzulässige - "Alternativbekanntmachungen" im eigentlichen Sinne.

    Der Senat hält an seiner in dem Beschluss vom 26. August 2005 - 1 M 84/05 - (NordÖR 2005, 489 = LKV 2006, 516) - ergangen zu genau dieser Bekanntmachungsregelung des § 11 HS - geäußerten und umfangreich begründeten Auffassung fest.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2005 - 3 L 27/04

    Bebauungsplanfestsetzung, Handelseinrichtungen seien ausnahmsweise im Baugebiet

    Der mögliche Mangel einer Bekanntmachung auf der Grundlage einer unwirksamen Bekanntmachungsbestimmung der Hauptsatzung 1991 ist durch die Neubekanntmachung im Jahr 2000 auf der Grundlage einer wirksamen Bekanntmachungsbestimmung der damals geltenden Hauptsatzung (vgl. OVG Greifswald B. v. 26.08.2005 - 1 M 84/05, juris) geheilt worden.
  • VG Meiningen, 05.12.2012 - 5 K 649/11

    Bekanntmachung einer Verbandssatzung auf der Grundlage einer Eilfallregelung

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall im Übrigen von den vom Beklagten angeführten Fallgestaltungen, die das OVG Mecklenburg-Vorpommern zu entscheiden hatte (vgl. B. v. 26.08.2005 - 1 M 84/05 - zit. nach Juris, Rdnr. 34; U .v. 13.05.2009 - 1 L 195/05 - zit. nach Juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht